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Ein Katafálk (ital. Catafalco, aus dem roman. catar, schauen, und ital. palco, Gerüst, zusammengesetzt, also s. v. w. Schaugerüst) ist ein Trauergerüst oder Paradebett, welches beim Begräbnis berühmter Personen die aufgebahrte Leiche trägt.
Noch mehr spannende Infos gibt's im Lexikon.
Aus dem Lexikon
Die Erdbestattung Unter einer Erdbestattung (auch: Inhumation) versteht man die Beisetzung des Leichnams in ... weiter lesen
Neues Erbrecht
Seit Anfang des Jahres gilt ein neues Erbrecht. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Pflichtteilsregelung, die Anerkennung von Pflegeleistungen und die Anrechnung von Schenkungen.
Der Gesetzgeber hat dem alten Erbrecht endlich eine Frischzellenkur verpasst. Vermögende mit pflichtteilsberechtigten Verwandten sollten die am 1. Januar 2010 in Kraft tretenden neuen Regeln jetzt schon einkalkulieren. Bei richtiger Planung können Erblasser die Ansprüche ungeliebter Angehöriger minimieren.
Schenkungen
Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens, so steht allen Pflichtteilsberechtigten hieran ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Dieser Anspruch schwebte bis dato wie ein Damoklesschwert über der Schenkung, denn bisher zählten Geschenke, die der Verstorbene innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod machte, weiterhin voll zum Erbe.
Enterbte konnten so beispielsweise auch einen Anteil an einem Aktiendepot einfordern, das der Verblichene bereits neun Jahre vor dem Tod übertragen hatte. „Zukünftig mindert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch jedes Jahr um zehn Prozent, bis er nach zehn Jahren dann vollständig entfällt“, sagt Bernhard Klinger, Fachanwalt für Erbrecht aus München und Vorstand im Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten.
Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. „Die neue Regelung gibt nun auch Hochbetagten, die nicht mehr daran glauben, die Zehn-Jahres-Frist zu überleben, die Möglichkeit, noch Schenkungen vorzunehmen, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren“, sagt Erbrechtsexperte Klinger. Ausnahme: Das Abschmelzmodell gilt nicht bei Immobilien, an denen sich der Schenker ein Nutzungsrecht (zum Beispiel Nießbrauch) vorbehält und bei Schenkungen an den Ehegatten des Erblassers.
Pflegeleistung
Pflegeleistungen zu Gunsten des Verstorbenen werden bei der Verteilung des Erbes künftig stärker berücksichtigt. Rund zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei oft nicht gesprochen. Trifft auch der Erblasser keine Ausgleichsregelung im Testament, fühlen sich pflegende Angehörige oft benachteiligt, wenn beispielsweise die anderen Geschwister zu gleichen Teilen erben, obwohl sie weder Zeit noch Aufwand für die Pflege aufgebracht haben.
Nach altem Recht gab es nur einen finanziellen Ausgleich, wenn Kinder oder Enkel des Erblassers wegen der Pflegetätigkeit auf ein eigenes Berufseinkommen verzichteten. Künftig sollen Pflegeleistungen auch dann berücksichtigt werden, wenn nicht auf eigenes Einkommen verzichtet wurde.
Enterbung
Leichter wird auch die vollständige Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten. Nach bisherigem Recht konnte ein Erblasser einen Angehörigen nur enterben, wenn dieser ihm, seinem Ehegatten und leiblichen Kindern nach dem Leben getrachtet oder körperlich schwer misshandelt hat. „In Zukunft liegt auch ein Enterbungsgrund vor, wenn dies dem Lebenspartner oder den Stief- oder Pflegekindern widerfährt“, sagt der Heinsberger Fachanwalt für Erbrecht, Hans-Oskar Jülicher.
Ebenfalls berechtigt ab 2010 eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils. Dafür entfällt der bisher schwammige Entziehungsgrund eines „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“.
Erbausschlagung
War der einem pflichtteilsberechtigten Erben hinterlassene Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet, musste er bisher innerhalb der kurzen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ermitteln, ob der Erbteil kleiner bzw. gleich groß oder größer als sein Pflichtteil ist. Nur im letzteren Fall konnte er das mit Beschränkungen versehene Erbe ausschlagen und stattdessen den vollen Pflichtteil fordern. „Nach der Neuregelung hat der Erbe unabhängig von der Höhe des ihm zugewandten Erbteils das Recht, innerhalb der Sechs-Wochenfrist den belasteten Erbteil auszuschlagen und den Pflichtteil in Form einer Geldforderung zu verlangen“, so Anwalt Jülicher.
Stundung
Erben einer Immobilie oder eines Unternehmens sehen sich häufig damit konfrontiert, sie verkaufen zu müssen, um Pflichtteilsansprüche erfüllen zu können. Solche Notverkäufe sollen nun durch großzügigere Stundungsmöglichkeiten für die Zahlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten verhindert werden.
„Künftig kann nicht nur der pflichtteilsberechtigte Erbe, meist die Kinder und Ehegatte, sondern jeder Erbe eine Stundung verlangen“, sagt Anwalt Klinger. Beispiel: Angenommen, der Erblasser hat nicht seinem Sohn, sondern seinem Neffen die Villa vermacht. Der Neffe kann ab 2010 ebenfalls eine Stundung geltend machen. Die gestundete Forderung ist allerdings zu verzinsen.
Weitere Änderung: Während bislang die Pflichtteilserfüllung den Erben „ungewöhnlich hart“ treffen musste, reicht nun schon eine „unbillige Härte“ aus. Die Neuregelungen gelten für alle Erbfälle, die nach dem 31. Dezember 2009 eintreten.
Quelle: http://www.merkur-online.de, Autor: Fritz Himmel
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