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Aus dem Lexikon

Die Erdbestattung Unter einer Erdbestattung (auch: Inhumation) versteht man die Beisetzung des Leichnams in ... weiter lesen

Arbeitsverhältnis: Welche Folgen der Tod eines Mitarbeiters hat

Wenn ein Mitarbeiter stirbt endet das Arbeitsverhältnis. Bestehen noch Vergütungs­ansprüche gehen diese auf die Erben über. Dies gilt jedoch nicht für Urlaubsansprüche sowie Abfindungen, wenn der Mitarbeiter nach Abschluss des Aufhebungsvertrags, aber vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses stirbt.

Gesetzlich sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Entgeltfortzahlung an den Ehepartner zu leisten. Einige Tarifverträge sehen dies aber für einen festgelegten Zeitraum vor. Arbeitslohn, der nach dem Tod des Mitarbeiters an die Erben gezahlt wird, muss bei diesen versteuert werden. Das bedeutet in der Praxis: Der Erbe muss entweder seine Lohnsteuerkarte einreichen, oder der Arbeitgeber kann nach Steuerklasse VI abrechnen. Laufender Arbeitslohn, den der im oder für den Sterbemonat gezahlt wird, darf jedoch noch nach der Steuerkarte des Mitarbeiters abgerechnet werden (R 19.9 LStR). Die Lohnsteuerbescheinigung muss aber in jedem Fall für den Erben ausgestellt werden.

 

Im Einzelnen gilt bei Tod eines Mitarbeiters:

 

1. Bei der Versteuerung des Lohns für die aktive Tätigkeit des Mitarbeiters muss nach laufendem Lohn (z.B. Lohn für den Sterbemonat oder den Vormonat) und sonstigen Bezügen (z.B. Erfolgsbeteiligung) unterschieden werden - obwohl die Zahlung an den Erben erfolgt.

 

2. Wenn der Lohn aufgrund geltender Tarif- oder Arbeitsverträge über den Todestag hinaus gezahlt wird, stellt der Lohn für den Sterbemonat keinen Versorgungsbezug dar. Wird er hingegen freiwillig über den Todestag hinaus gezahlt, gelten die zusätzlichen Zahlungen als Versorgungsbezug.

 

3. Sterbegeld ist ein Versorgungsbezug und stellt einen sonstigen Bezug dar.

 

4. In der Sozialversicherung ist nur das bis zum Todestag erzielte Arbeitsentgelt beitragspflichtig. Sämtliche Zahlungen, die darüber hinausgehen, sind beitragsfrei.

 

Quelle: www.vnr.de

 

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